Unterlassung von Fernsehwerbung für illegales Online-Glücksspiel
LG Stuttgart, Aktenzeichen: 11 O 208/19
Das Landgericht Stuttgart hat einen Unterlassungsanspruch eines staatlichen Lotterieanbieters aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i. V. m. § 5 GlüStV 2012, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 gegen eine maltesische Glücksspielanbieterin bejaht, die im bundesweit empfangbaren Fernsehprogramm Werbung für die Internetseite www.xxxx.de und www.xxxx.com schaltete, auf der sie verschiedene Spiele um Echtgeld anbot.
Das Landgericht urteilte, dass die Angebote über die .com-Domain bis zum 30.06.2021 nicht erlaubnisfähig waren und ab dem 01.07.2021 aufgrund fehlender Erlaubnis ein rechtswidriges, illegales Angebot darstellten. Ein Verstoß gegen § 5 GlüStV 2012, § 5 Abs. 7 GlüStV 2021 lag auch bei der .de-Domain aufgrund der bundesweiten Bewerbung vor. Daran ändere eine Erlaubnis für das Land Schleswig-Holstein nichts.
Autorin: Julia Glückert, LOTTO Niedersachsen